Betreibungs- & Konkursamtliche Steigerungen · Schweiz
Wir durchsuchen mehrmals täglich das Schweizerische Handelsamtsblatt, die kantonalen Amtsblätter und die Online-Auktionsplattformen der Betreibungs- und Konkursämter und bündeln Liegenschaften, Fahrzeuge, Uhren, Schmuck, Kunst und weitere Objekte – mit Fotos, Schätzwert oder aktuellem Gebot, Steigerungstermin bzw. Auktionsende und dem Link zur Originalquelle.
Mehrmals täglich werten wir das SHAB und die kantonalen Amtsblätter aus – auch Publikationen, die nur als PDF oder Freitext vorliegen.
Objektart, Gemeinde, Schätzwert, Steigerungs- und Besichtigungstermin werden vereinheitlicht und auf der Karte verortet. Absagen werden automatisch nachgeführt.
Filtern, vergleichen, Besichtigung planen. Massgebend ist immer die amtliche Publikation – der Link ist bei jedem Objekt dabei.
Kann eine Schuld nicht bezahlt werden, verwertet das Betreibungsamt gepfändete oder verpfändete Vermögenswerte; im Konkurs übernimmt das Konkursamt die Verwertung der Konkursmasse. Grundstücke werden öffentlich versteigert, die Steigerung wird mindestens einen Monat im Voraus publiziert, und die Steigerungsbedingungen liegen mindestens zehn Tage vorher zur Einsicht auf (Art. 134 und 138 SchKG). Fahrzeuge, Uhren, Schmuck und andere bewegliche Sachen kommen zunehmend auf Online-Auktionsplattformen der Ämter.
Versteigerungen Schweiz bündelt diese Publikationen aus dem SHAB, den kantonalen Amtsblättern und den Online-Plattformen der Ämter: mit Karte, Filtern nach Kanton, Kategorie und Preis, dem publizierten Schätzwert und dem Link zur amtlichen Quelle. Hinweise wie Wohnrecht, Mietverhältnisse oder Miteigentumsanteile markieren wir als wichtige Informationen, damit Sie sie vor einer Besichtigung prüfen können.
Mehr dazu im Ratgeber: Ablauf einer Zwangsversteigerung · Checkliste vor der Steigerung · Lastenverzeichnis lesen
Versteigerungen Schweiz (versteigerungen-schweiz.ch) ist die Schweizer Plattform und Suchmaschine für amtliche Zwangsversteigerungen aus Betreibungs- und Konkursverfahren – mit Immobilien, Fahrzeugen, Uhren, Schmuck und weiteren Objekten aus allen 26 Kantonen auf einer interaktiven Karte.
Grundsätzlich jede Person. Bei Grundstücken müssen Sie sich ausweisen; wer für eine andere Person oder eine Firma bietet, muss die Vertretungsbefugnis nachweisen können (Art. 58 VZG). Personen im Ausland brauchen je nach Fall eine Bewilligung nach dem BewG («Lex Koller»).
Der Schätzwert ist der vom Amt ermittelte mutmassliche Verkaufswert. Er ist kein Mindestpreis: Der Zuschlag hängt von den Geboten und vom Deckungsprinzip ab (Art. 126 und 142a SchKG). Schätzwert vs. Zuschlagspreis
Nein. Bei Zwangsversteigerungen gibt es nach Art. 234 OR grundsätzlich keine Gewährleistung, ausser bei besonderen Zusicherungen oder absichtlicher Täuschung. Prüfen Sie Objekt, Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen deshalb vorher.
Bei beweglichen Sachen grundsätzlich sofort; das Amt kann höchstens 20 Tage Frist geben (Art. 129 SchKG). Bei Grundstücken bestimmen die Steigerungsbedingungen den Zahlungsmodus, ein Zahlungstermin beträgt höchstens sechs Monate (Art. 136 SchKG). Oft ist an der Steigerung eine Anzahlung fällig. Kosten nach dem Zuschlag
Aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), den kantonalen Amtsblättern und den Online-Auktionsplattformen der Betreibungs- und Konkursämter. Rechtlich massgebend ist immer die amtliche Publikation, die bei jedem Objekt verlinkt ist.