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Fahrzeuge ersteigern: Autos und Motorräder vom Betreibungs- und Konkursamt

Wie Sie Autos, Motorräder und andere Fahrzeuge aus Zwangsverwertungen ersteigern: Ablauf, Zahlung, fehlende Garantie, Fahrzeugausweis und Einlösen beim Strassenverkehrsamt.

Fahrzeuge gehören zu den häufigsten beweglichen Objekten, die Betreibungs- und Konkursämter verwerten: Personenwagen, Lieferwagen, Motorräder, gelegentlich Wohnmobile, Boote oder Baumaschinen. Immer öfter laufen diese Verwertungen über Online-Auktionsplattformen der Ämter. Auf Versteigerungen Schweiz finden Sie sie in der Kategorie «Fahrzeuge».

Woher die Fahrzeuge stammen

  • Pfändung: Ein Fahrzeug, das nicht zum Kompetenzgut gehört (also z.B. nicht für die Berufsausübung unentbehrlich ist), kann gepfändet und verwertet werden.
  • Konkurs: Firmenfahrzeuge eines konkursiten Unternehmens werden mit der übrigen Konkursmasse verwertet (Art. 197 und 256 SchKG).
  • Pfandverwertung: Seltener, z.B. wenn ein Fahrzeug als Faustpfand dient.

Geleaste Fahrzeuge gehören in der Regel der Leasinggesellschaft und werden deshalb meist nicht vom Amt verwertet.

Regeln für bewegliche Sachen

Für Fahrzeuge gelten die Bestimmungen über die Verwertung beweglicher Sachen:

  • Öffentliche Steigerung: Ort, Tag und Stunde werden vorher öffentlich bekanntgemacht; die Art der Bekanntmachung bestimmt das Amt, eine Publikation im Amtsblatt ist nicht zwingend (Art. 125 SchKG). Deshalb finden sich viele Fahrzeugverwertungen nur auf den Plattformen oder Websites der Ämter.
  • Zuschlag: Der Gegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag der vorgehenden pfandgesicherten Forderungen übersteigt (Art. 126 SchKG). Im Konkurs gilt Art. 258 SchKG.
  • Zahlung: Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag erfolgen. Das Amt kann einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren; übergeben wird erst, wenn das Amt unwiderruflich über das Geld verfügen kann (Art. 129 Abs. 1 SchKG). Bar sind höchstens 100 000 Franken zulässig.
  • Zahlungsverzug: Wird nicht rechtzeitig bezahlt, ordnet das Amt eine neue Steigerung an. Der frühere Ersteigerer haftet für den Ausfall und weiteren Schaden (Art. 129 Abs. 3 und 4 SchKG).
  • Eigentum: An einer ersteigerten beweglichen Sache erwerben Sie das Eigentum mit dem Zuschlag (Art. 235 Abs. 1 OR).

Keine Garantie, kaum Probefahrt

Bei der Zwangsversteigerung besteht keine Gewährleistung, ausser bei besonderen Zusicherungen oder absichtlicher Täuschung (Art. 234 OR). Für Fahrzeuge heisst das:

  • Versteckte Mängel (Motor, Getriebe, Rost, Unfallschäden) sind Ihr Risiko.
  • Probefahrten sind meist nicht möglich. Oft gibt es nur einen Besichtigungstermin oder Fotos und eine Beschreibung.
  • Angaben zu Kilometerstand, Service oder Ausstattung stammen häufig aus den vorhandenen Unterlagen und sind ohne Gewähr.
  • Schlüssel, Zweitschlüssel, Serviceheft oder Winterräder sind nicht immer vorhanden. Lesen Sie die Beschreibung genau.

Nutzen Sie die Besichtigung, wenn sie angeboten wird. Nehmen Sie bei teureren Fahrzeugen eine fachkundige Person mit.

Fahrzeugausweis und Einlösen

Ein ersteigertes Fahrzeug müssen Sie wie jede Occasion beim Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons auf sich einlösen. Typischerweise brauchen Sie dafür:

  • den Fahrzeugausweis (falls vorhanden, meist vom Amt mitgegeben),
  • einen elektronischen Versicherungsnachweis Ihrer Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
  • je nach Kanton und Fahrzeug eine technische Prüfung, insbesondere wenn die letzte Prüfung länger zurückliegt oder das Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt war.

Die Kontrollschilder bleiben in der Regel beim bisherigen Halter bzw. werden vom Amt abgegeben; ein Fahrzeug aus einer Verwertung ist deshalb meist nicht sofort fahrbereit eingelöst. Planen Sie den Transport (Abschleppwagen oder Anhänger) ein. Kantonale Informationen finden Sie z.B. beim Kanton Zürich oder beim Strassenverkehrsamt Thurgau.

Abholung

Die Bedingungen nennen Ort und Frist für die Abholung. Wird nicht fristgerecht abgeholt, können Standgebühren anfallen, oder das Amt behält sich weitere Schritte vor. Klären Sie vor dem Bieten, wie Sie das Fahrzeug abholen.

Preis realistisch einschätzen

  • Startpreis und Schätzwert: Bei Online-Auktionen sehen Sie meist einen Startpreis und das aktuelle Gebot, manchmal einen Schätzwert. Vergleichen Sie mit Occasionsinseraten gleicher Modelle, Jahrgänge und Kilometerstände.
  • Zusatzkosten: Transport, Prüfung, Reparaturen, neue Reifen, fehlender Zweitschlüssel.
  • Gebühren: Ob zusätzlich zum Zuschlagspreis Gebühren anfallen, steht in den Auktionsbedingungen.

Mehr zur Einschätzung: Schnäppchen realistisch einschätzen.

Wo Sie Fahrzeuge finden

Auf Versteigerungen Schweiz filtern Sie nach Kategorie «Fahrzeuge» und optional nach «Online-Auktion». Für Online-Auktionen zeigen wir das aktuelle Gebot und das Auktionsende; geboten wird immer direkt auf der Plattform des Amts. Wie diese Plattformen funktionieren, lesen Sie unter Online-Auktionen der Ämter.

Häufige Fragen

Kann ich ein ersteigertes Auto zurückgeben?

Nein, ein Rücktritt wegen Mängeln ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil bei Zwangsversteigerungen keine Gewährleistung besteht (Art. 234 OR). Ausnahmen gibt es nur bei besonderen Zusicherungen oder absichtlicher Täuschung.

Muss ich sofort bezahlen?

Grundsätzlich ja, unmittelbar nach dem Zuschlag. Das Amt kann eine Frist von höchstens 20 Tagen gewähren (Art. 129 SchKG). Online-Plattformen nennen die Zahlungsfrist in ihren Bedingungen.

Quellen

Keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und die publizierten Versteigerungen in der Schweiz und ersetzt keine Beratung durch eine Fachperson. Massgebend sind das Gesetz, die Steigerungsbedingungen und die Auskünfte des zuständigen Betreibungs- oder Konkursamts.