Grundlagen
Betreibungsamt vs. Konkursamt: Unterschiede bei Versteigerungen
Wer versteigert was? Die Unterschiede zwischen Versteigerungen des Betreibungsamts (Pfändung, Pfandverwertung) und des Konkursamts – mit den massgebenden SchKG-Artikeln.
In Publikationen steht entweder «Betreibungsamt» oder «Konkursamt» als Absender. Für Bietende ist der Unterschied nicht nur formal: Er bestimmt, warum ein Objekt verwertet wird, wer über die Verwertung entscheidet und ob neben der öffentlichen Steigerung auch ein Freihandverkauf möglich ist. Grundlage für beide ist das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).
Das Betreibungsamt: einzelne Gläubiger, einzelne Objekte
Das Betreibungsamt vollstreckt Geldforderungen einzelner Gläubiger. Versteigert wird bei zwei Betreibungsarten:
Betreibung auf Pfändung. Kann der Schuldner nicht bezahlen und unterliegt er nicht der Konkursbetreibung, pfändet das Amt so viel Vermögen, wie zur Deckung der Forderungen samt Zinsen und Kosten nötig ist (Art. 97 SchKG). Gepfändete Gegenstände werden auf Begehren des Gläubigers verwertet. Bewegliche Sachen werden öffentlich versteigert (Art. 125 SchKG), Grundstücke ebenfalls (Art. 133 SchKG).
Betreibung auf Pfandverwertung. Ist eine Forderung durch ein Pfand gesichert – bei Liegenschaften meist durch Grundpfandrechte zugunsten einer Bank –, wird direkt das Pfand verwertet. Das Verwertungsbegehren für ein Grundpfand ist frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach Zustellung des Zahlungsbefehls möglich (Art. 154 SchKG). Ein grosser Teil der Liegenschaftssteigerungen, die Sie auf Versteigerungen Schweiz sehen, sind Pfandverwertungen.
Typisch für das Betreibungsamt:
- Verwertet wird nur das gepfändete bzw. verpfändete Objekt, nicht das ganze Vermögen.
- Die Verwertung muss der Gläubiger innert gesetzlicher Fristen verlangen.
- Der Schuldner kann die Verwertung bis zuletzt abwenden, indem er bezahlt. Kurzfristige Absagen kommen deshalb häufig vor.
- Ein Freihandverkauf ist bei der Pfändung nur in engen Fällen möglich, etwa wenn alle Beteiligten ausdrücklich einverstanden sind (Art. 130 SchKG).
Das Konkursamt: das gesamte Vermögen für alle Gläubiger
Der Konkurs ist eine Generalexekution. Er betrifft vor allem Schuldner, die im Handelsregister eingetragen sind (Art. 39 SchKG), kann aber auch auf eigenen Antrag eines Schuldners (Insolvenzerklärung) oder bei einer ausgeschlagenen Erbschaft eröffnet werden. Sämtliches pfändbares Vermögen bildet eine Konkursmasse, die zur gemeinsamen Befriedigung aller Gläubiger dient (Art. 197 SchKG).
Typisch für das Konkursamt:
- Verwertet wird das gesamte Vermögen: Liegenschaften, Fahrzeuge, Maschinen, Warenlager, Büroeinrichtung, manchmal auch Marken oder Forderungen.
- Über die Art der Verwertung entscheiden letztlich die Gläubiger bzw. die Konkursverwaltung. Neben der öffentlichen Versteigerung ist der Freihandverkauf ausdrücklich vorgesehen, wenn die Gläubiger es beschliessen (Art. 256 Abs. 1 SchKG).
- Bei Grundstücken und Gegenständen von bedeutendem Wert müssen die Gläubiger vor einem Freihandverkauf Gelegenheit erhalten, höhere Angebote zu machen (Art. 256 Abs. 3 SchKG).
- Für die Versteigerung gelten weitgehend dieselben Regeln wie beim Betreibungsamt: Zuschlag nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden (Art. 258 SchKG), Steigerungsbedingungen nach Art. 134–137 SchKG sinngemäss (Art. 259 SchKG).
- Ein wichtiger Unterschied: Im Konkurs gibt es kein Deckungsprinzip wie in Art. 126 SchKG. Die Gläubiger können aber beschliessen, dass für die erste Versteigerung eines Grundstücks ein Mindestangebot festgesetzt wird (Art. 258 Abs. 2 SchKG).
Wie ein Konkursverfahren abläuft, lesen Sie in Konkursverfahren erklärt; zum Freihandverkauf siehe Freihandverkauf aus Konkurs.
Vergleich auf einen Blick
| Betreibungsamt | Konkursamt | |
|---|---|---|
| Auslöser | Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung | Konkurseröffnung durch das Gericht |
| Was wird verwertet | einzelne gepfändete oder verpfändete Objekte | gesamtes Vermögen (Konkursmasse) |
| Wer entscheidet | Betreibungsamt auf Begehren des Gläubigers | Konkursverwaltung, Gläubigerversammlung |
| Freihandverkauf | nur ausnahmsweise (Art. 130 SchKG) | möglich, wenn die Gläubiger es beschliessen (Art. 256 SchKG) |
| Deckungsprinzip | ja (Art. 126, 142a SchKG) | nein; Mindestangebot möglich (Art. 258 SchKG) |
| Absage möglich | ja, z.B. bei Zahlung | seltener, z.B. bei Widerruf des Konkurses |
Was ist für Bietende wichtig?
Steigerungsbedingungen lesen – egal, welches Amt. Sowohl Betreibungs- als auch Konkursamt stellen Steigerungsbedingungen und bei Grundstücken ein Lastenverzeichnis auf. Im Konkurs ist das Lastenverzeichnis Bestandteil des Kollokationsplans (Art. 247 Abs. 2 SchKG).
Zeitpunkt. Im Konkurs vergehen zwischen Eröffnung und Verwertung oft mehrere Monate: Inventar, Schuldenruf, Gläubigerversammlungen und Kollokationsplan brauchen Zeit. Liegenschaften kommen deshalb meist erst später zur Steigerung.
Bewegliche Sachen. Fahrzeuge, Uhren oder Mobiliar werden von beiden Ämtern versteigert; viele Ämter nutzen dafür inzwischen Online-Auktionsplattformen. Lesen Sie dazu Online-Auktionen der Ämter.
Organisation. Wie die Ämter organisiert sind, ist kantonal verschieden. In manchen Kantonen gibt es Betreibungsämter pro Gemeinde oder Region und ein kantonales Konkursamt, andere haben zusammengelegte Ämter. Einen Überblick gibt Kantone im Überblick.
Häufige Fragen
Kann ich bei einem Konkursamt direkt ein Angebot machen?
Ja, das ist möglich. Ob die Konkursverwaltung ein Objekt freihändig verkauft, hängt aber vom Beschluss der Gläubiger und bei wertvollen Objekten von einem Angebotsverfahren ab (Art. 256 SchKG). Fragen Sie beim zuständigen Konkursamt nach, ob ein Objekt zum Freihandverkauf ausgeschrieben ist.
Ist ein Kauf vom Konkursamt sicherer?
Nicht grundsätzlich. Auch bei Verwertungen durch das Konkursamt gilt bei der Versteigerung, dass keine Gewährleistung besteht, ausser bei besonderen Zusicherungen oder absichtlicher Täuschung (Art. 234 OR).
Quellen
Keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und die publizierten Versteigerungen in der Schweiz und ersetzt keine Beratung durch eine Fachperson. Massgebend sind das Gesetz, die Steigerungsbedingungen und die Auskünfte des zuständigen Betreibungs- oder Konkursamts.